Rechtsprechung
   VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,55701
VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20 (https://dejure.org/2020,55701)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2020 - 9 E 1353/20 (https://dejure.org/2020,55701)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 9 E 1353/20 (https://dejure.org/2020,55701)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,55701) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 8 BauNVO 1977, § 1 Abs 9 BauNVO 1977, § 15 Abs 1 BauNVO 1977
    Unzulässige Rechtsausübung einer Drittanfechtung bei unzulässiger Gebietsnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    Diese Regelung vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 13, m.w.N.).

    Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 14, m.w.N.).

    Da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung dient, genügt für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht allein ein im Vergleich zur planmäßigen Bebauung unübliches Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, 4 C 3/94, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 16).

  • OVG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Bs 151/13

    Gelände des früheren Recyclinghofs Offakamp darf vorerst nicht für eine

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    Der gewollte Interessenausgleich würde sonst aus dem Gleichgewicht gebracht, denn ein Grundeigentümer würde über die normierte Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus nochmals durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundeigentümers zusätzlich belastet (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris Rn. 20).

    Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (zu einem Verstoß in vergleichbarer Weise: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7/17, juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23/98, juris Rn. 15; zu einem gleichartigen Verstoß: OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13

    Nachbarrechtsstreit mit Denkmaleigentümer; Denkmalschutzrecht und vereinfachtes

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    In baurechtlichen Klageverfahren, in denen sich Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung für die Bebauung eines Nachbargrundstücks wenden, ist der Streitwert nach Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen, wobei innerhalb dieses Rahmens auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen ist, die von der Bebauung des Nachbargrundstücks ausgehen und durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgewendet werden sollen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris, Rn. 42; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 10/14, n. v.).
  • VGH Hessen, 22.01.1996 - 4 TG 1675/95

    Nachbarliches Abwehrrecht gegen die Errichtung einer Wohnanlage mit ärztlichem

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    Auch § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1977 steht dem Vorhaben nicht entgegen, da die dortige Begrenzung der Gebäudelänge in der offenen Bauweise auf 50 m sich auf die Länge des Baukörpers zwischen den seitlichen Grundstücksgrenzen, also entlang der öffentlichen Verkehrsflächen, und nicht auf die Tiefe der Bebauung bezieht (VGH Kassel, Beschl. v. 22.1.1996, 4 TG 1675/95, juris Rn. 39; Schilder, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 22 Rn. 17, m.w.N.).
  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (zu einem Verstoß in vergleichbarer Weise: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7/17, juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23/98, juris Rn. 15; zu einem gleichartigen Verstoß: OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom Antragsteller zu 2. allein geltend gemachten - Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    Das ist der Fall, wenn die mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn einzustellen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris Rn. 14 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2017, 2 Bf 91/15, n. v.).
  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    Da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung dient, genügt für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht allein ein im Vergleich zur planmäßigen Bebauung unübliches Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, 4 C 3/94, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris Rn. 22, m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

    Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet;

    Auszug aus VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20
    Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (zu einem Verstoß in vergleichbarer Weise: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7/17, juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23/98, juris Rn. 15; zu einem gleichartigen Verstoß: OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

  • OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09

    Hofgemeinschaft; Bebauung des Nachbargrundstücks, Rücksichtnahmegebot

  • VG Hamburg, 04.09.2020 - 9 E 1256/20

    Drittanfechtung bei Erweiterung eines bestehenden Bauvorhabens

    bb) Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar zudem gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (VG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2020, 9 E 1353/20, n. v., S. 15 BA; zu einem Verstoß in vergleichbarer Weise: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7/17, juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23/98, juris Rn. 15; zu einem gleichartigen Verstoß: OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris Rn. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht